§ 1 Geltungsbereich, Abwehrklausel

Unsere nachstehenden Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unserem Vertragspartner.

  1. Unsere Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie werden durch Auftragserteilung, Auftragsbestätigung oder Annahme unserer Lieferungen und Leistungen anerkannt.
  2. Von unseren Geschäftsbedingungen inhaltlich abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir erkennen sie ausdrücklich und schriftlich an. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen uns obliegende Leistungen vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebote, Vertragsannahme, Vertragsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Bestellungen bzw. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Uns erteilte Angebote können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen sind im Vertrag schriftlich zu treffen. Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Gegenständen und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere aus-drückliche Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preis, Preisänderungen, Verpackung, Werkzeugkosten, Liefermenge

  1. Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den bei uns üblichen am Tag der Lieferung oder Leistungsübergabe gültigen Preisen (Tagespreis) berechnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzl. Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und zusätzlich belastet.
  2. Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen ähnlichen Kosten ein, sind wir bzw. unser Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn Lieferungen länger als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.
  3. Die Verpackungskosten werden als Aufschlag auf den Nettowarenwert erhoben. Die Berechnung erfolgt nach angefallenem Zeit- und Materialaufwand zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  4. Für die Vertragsabwicklung benötigte Werkzeuge, die wir herstellen oder beschaffen, werden von uns nach Aufwand zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer unserem Vertragspartner weiterberechnet. Sie gehen mit Bezahlung des Werkzeugaufwandes in das Eigentum unseres Vertragspartners über. Wir sind nicht verpflichtet, die Werkzeuge entsprechend zu kennzeichnen. Für die Dauer der Vertragsabwicklung sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu besitzen und zu benutzen. Nach Erfüllung unserer Forderungen geben wir die Werkzeuge auf Verlangen unseres Vertragspartners auf dessen Gefahr und Kosten an ihn zurück. Unser Vertragspartner ist auf unser Verlangen verpflichtet, in seinem Eigentum stehende Werkzeuge unverzüglich auf eigene Gefahr und Kosten bei uns abzuholen oder abholen zu lassen.
  5. Wir sind bemüht, die bestellten Liefermengen möglichst exakt einzuhalten. Unser Vertragspartner ist jedoch verpflichtet, Mehrlieferungen bis zu 10% der im Einzelfall vereinbarten Liefermenge abzunehmen und uns zum vereinbarten Preis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, zu vergüten.

§ 4 Lieferzeit, Teilleistungen, Abrufaufträge, Annahmeverzug

  1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins gelten unsere Lieferzeiten nur als annähernd vereinbart. Der Beginn der Lieferfrist setzt in jedem Falle die Abklärung aller technischen und organisatorischen Fragen voraus. Des weiteren ist für unsere Lieferungsverpflichtung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Vertragspartners Voraussetzung.
  2. Bei Vorliegen höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben, ungeachtet des Umstands, wo die Hindernisse eingetreten sind. Derartige, eine Lieferungsfrist verlängernde Umstände sind unter anderem: Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Eingriffe im In- und Ausland, Energieausfall, unverschuldete Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, sowie unverschuldete Betriebsstörungen und Betriebeinschränkungen auch in Zulieferbetrieben. Des weiteren verlängert sich die Lieferungsfrist ohne besondere Vereinbarung um einen angemessenen Zeitraum bei Vertragsänderungen, wenn diese die ursprüngliche Lieferungsfrist beeinträchtigen.
  3. Wird durch unverschuldete Hindernisse, ähnliche Umstände oder durch höhere Gewalt unsere Leistung auf Dauer unmöglich, werden wir von unserer Lieferungsverpflichtung frei. Unser Vertragspartner ist bei Eintritt derartiger Umstände berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren leitenden Angestellten würde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  4. Wir sind zur Erfüllung unserer Vertragspflichten in Teilleistungen berechtigt. Werden Lieferungen und Leistungen als Abrufaufträge (Sukzessiv-Lieferverhältnisse) vereinbart, ist unser Vertragspartner verpflichtet, die gesamte Vertragsmenge bzw. den Rest der Vertragsmenge, soweit nicht im Einzelfall eine andere ausdrückliche Vereinbarung erfolgt ist, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten ab Vertragsschluß abzurufen und abzunehmen. Erfüllt unser Vertragspartner diese Verpflichtung nicht, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer 2-wöchigen Nachfrist die restliche Vertragsmenge unserem Vertragspartner auf seine Kosten und Gefahr zu liefern und in Rechnung zu stellen.
  5. Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Im Zeitpunkt des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf unseren Vertragspartner über.

§ 5 Versand, Versicherung, Gefahrübergang

  1. Die Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post oder Spedition. Transportkosten hat unser Vertragspartner zu tragen. Gleiches gilt für entstehende Mehrkosten durch eine auf Verlangen unseres Vertragspartners bewirkte abweichende Versandart (z. B. Express, Luftfracht).
  2. Auf schriftliches Verlangen unseres Vertragspartners werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt unser Vertragspartner. Im übrigen sind wir zum Abschluß einer Transportversicherung nicht verpflichtet.
  3. Die Ware reist in jedem Fall auf Gefahr unseres Vertragspartners. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme oder Absendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, Nebenforderungen eingeschlossen, unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes (Rechnungsbetrages) auf einem unserer Konten.
  2. Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware als Kreditunterlage zu verwenden, insbesondere sie zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übereignen. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte außer Stande ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet hierfür unser Vertragspartner.
  3. Unser Vertragspartner ist berechtigt, unsere Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt seine Forderungen in Höhe unseres Rechnungsendbetrages (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer) ab, die ihm bei Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob unsere Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung unserer Forderungen bleibt unser Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, so lange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Umstände vor, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, sowie Auskunft über alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu erteilen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des abgerechneten Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist unsere Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwerben wir das Alleineigentum. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das gleiche wie für unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  6. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahlschäden und ähnliche Risiken zu versichern. Die Versicherung hat zum Neuwert der Waren zu erfolgen. Eventuell erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat unser Vertragspartner rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen. Unser Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die ihm in einem Schadensfalle gegen die Versicherung zustehenden Ansprüche ab. Er verpflichtet sich, die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten. Soweit unsere Forderungen befriedigt sind, werden wir gegenüber der Versicherung aus der Abtretung keine Rechte herleiten.
  7. Soweit wir Empfänger von Waren sind, widersprechen wir der Geltung eines gegebenenfalls von unserem Vertragspartner (Lieferanten) zu seinen Gunsten ausbedungenen Eigentumsvorbehalts.

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

  1. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 378 HGB erfüllt sind. Mängelrügen müssen uns gegenüber schriftlich erhoben werden innerhalb von 8 Werktagen nach Ablieferung bei Mängeln, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangsuntersuchung, die in jedem Falle auch eine probeweise Verarbeitung bzw. einen probeweisen Verbrauch einschließt, festgestellt werden konnten, bzw. innerhalb von 8 Werktagen nach Mangelentdeckung, wenn dieser im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangsuntersuchung (wie zuvor) nicht entdeckt werden konnte.
  2. Sind unsere Lieferungen mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften, wobei letztere nur dann vorliegen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, so sind wir nach unserer Wahl soweit die Voraussetzungen in obiger Ziff. (1) erfüllt sind, zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt in einem angemessenen Zeitraum. Wir tragen für Nacherfüllungskosten nicht die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt eine Nacherfüllung oder Ersatzlieferung endgültig fehl oder wird sie von uns verweigert oder ungebührlich verzögert, kann unser Vertragspartner vom Vertrag zu-rücktreten oder den Kaufpreis mindern.
  4. Weitergehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz für unmittelbare Schäden (auch entgangenen Gewinn) oder für mittelbare Schäden (Vermögensschäden) und sonstige Folgeschäden sind, gleich auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche beruhen sollten (Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, sonstige Vertragspflicht oder unerlaubte Handlung), ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche würden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für leicht fahrlässiges Fehlverhalten haften wir nur dann, wenn eine wesentliche, sich aus der Natur des Vertrages ergebende Pflicht, ohne deren Einhaltung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), verletzt wird, oder wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder wenn nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird.
  5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Ersatzpflicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Mittelbare Schäden werden nicht ersetzt. Auf Verlangen gewähren wir unserem Vertragspartner Einsicht in unsere Versicherungspolicen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit Gefahrübergang.

§ 8 Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Jede Zahlung hat innerhalb der vereinbarten Frist ohne Abzug, porto- und spesenfrei zu erfolgen. Ist kein ausdrückliches Zahlungsziel vereinbart, ist unsere sofort fällige Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfüllen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, sofern im Zeitpunkt der Zahlung nicht andere Forderungen gegen unseren Vertragspartner, für die das Zahlungsziel laut Satz 1 abgelaufen ist, offen stehen.
  2. Bei Überschreitung eines Zahlungsziel und bei Schuldnerverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  3. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt ohne Gewähr für Protest sowie unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit. Diskontspesen gehen ab dem Tage der Fälligkeit unserer Rechnungsforderung zu Lasten unseres Vertragspartners.
  4. Grundlage unseres Vertragsabschlusses ist die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners. Werden Gründe bekannt, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Einhaltung der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen geben, z. B. Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, falls uns nicht in angemessener Frist eine werthaltige Sicherheit gestellt wird.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen unsere Forderungen stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenstandsprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt sind

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz (CH- Locarno).
  2. Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten mit einem prorogationsbefugten Vertragspartner ist CH- Locarno. Wir behalten uns das Recht vor, wahlweise auch am Firmen- oder Wohnsitz unseres Vertragspartners zu klagen.
  3. Auf das Rechtsverhältnis mit unserem Vertragspartner ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Sollte eine Bestimmung unserer Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die Gültigkeit der weiteren Regelungen unserer Geschäftsbedingungen wird dadurch nicht berührt.